Die Publikumsräte in der Schweiz – ein Modell auch für Deutschland?

Am 11.04.2014 traf sich Dr. Christine Horz von der „Initiative für einen Publikumsrat“ mit dem Vorstand des Publikumsrats Deutschschweiz, Prof. Dr. Pfiffner, sowie mit Frau Hensler, der Vorsitzenden des Regionalverbands in Zürich. Die Initiative für einen Publikumsrat war auf die Schweizer Publikumsvertreter/innen zugegangen, um mehr über das Schweizer Modell, seinen Strukturen und Erfahrungen, herauszufinden.

Der Publikumsrat (PR) – oder besser die vier Publikumsräte der Schweiz –  wurde vor 25 Jahren gegründet. Dieses beratende Gremium ist institutioneller Bestandteil des Schweizer Fernsehens (SRF). Die Struktur ist hochkomplex und geprägt von den in der Schweiz typischen Formen direkter Demokratie und Gemeinwohlorientierung. Im Folgenden soll versucht werden, die Struktur knapp und verständlich darzustellen.

1. Grundlagen

Zunächst einmal ist die Schweiz ein kleines und kulturell vielfältiges Land mit ca. 8,1 Mio Einwohnern und vier Amtssprachen. Der öffentlich-rechtliche Rundfunk wird mit einer geräteabhängigen Gebühr finanziert; ein haushaltsabhängiger Beitrag, ähnlich wie in Deutschland ist derzeit im Gespräch. Für Radionutzung müssen monatlich 14,10 CHF (ca. 11,60 €) und für TV-Nutzung 24,45 CHF (ca. 20 €) gezahlt werden.

http://www.bakom.admin.ch/empfangsgebuehren/index.html?lang=de

Erstes überraschendes Strukturprinzip des Schweizer Modells, das sich grundlegend vom öffentlich-rechtlichen Rundfunk (ÖRR) in Deutschland unterscheidet ist die vereinsmäßige Organisation desselben. Der übergeordnete Verein heißt SRG SSR. Dieser gebührenfinanzierte Verein ist in erster Linie Veranstalter des Schweizerischen Radio und Fernsehens (SRF) sowie seines Kooperationsprogramms (3Sat).[1]

Mitglieder des Dachvereins SRG SSR sind vier sogenannte Regionalgesellschaften, die in jeder Sprachregion der Schweiz verankert sind (Deutschschweiz, französische, italienische und rätoromanische Schweiz). Für die Deutschschweiz ist die SRG Deutschschweiz (SRG.D) zuständig, die ebenfalls ein eingetragener Verein mit Sitz in Zürich ist. Der SRG. D sind sieben Mitgliedsgesellschaften angegliedert, die lokal agieren – drei sind genossenschaftlich und vier vereinsmäßig organisiert. Die Genossenschaften verfügen auch über Grundbesitz.

Bemerkenswert ist, dass jede/r Interessierte über 18 Jahren einer der sieben Mitgliedsgesellschaften in seinem Einzugsgebiet beitreten und dadurch seinen Einfluss auf den Rundfunk geltend machen kann. Die Mitgliedsgesellschaften – und damit die Organisation des ÖRR in der Schweiz – sind breit in der Bevölkerung verankert: Ende 2012 zählte allein die SRG.D über 15.000 Mitglieder, mit steigender Tendenz.

Zum Vergleich: In den Rundfunkgremien in Deutschland herrscht demgegenüber ein repräsentatives Modell vor, in dem wenige und zudem nicht von der Allgemeinheit bestimmte Verbandsvertreter/innen und Politiker/innen die Interessen der Allgemeinheit vertreten sollen. Gerade vor dem Hintergrund schwindender Akzeptanz des gebührenfinanzierten Rundfunks erscheinen eine breite Verankerung, wechselseitiger Dialog von Publikum und Sender sowie zumindest beratende Mitgestaltungsmöglichkeiten wie in der Schweiz unbedingt notwendig.

Die Mitgliedsgesellschaften der SRG.D vertreten die Interessen der Allgemeinheit – hier tatsächlich die zahlreich in den Vereinen organisierten Bürger –  im Unternehmen.[2]

Die zweite Aufgabe besteht darin das Unternehmen in der Öffentlichkeit zu repräsentieren. Organigramm: http://www.srgd.ch/ueber-uns/verein-srg-deutschschweiz/

Zwei zentrale Organe prägen die SRG.D – der Regionalrat und der Regionalvorstand. Ersterer ist das oberste Organ der SRG.D und hat Kontroll- und Wahlfunktion. Der Regionalrat wählt den Präsidenten der SRG.D und wacht über die Programmqualität und Programmkonzepte – er hat also die Möglichkeit bereits vor der Ausstrahlung neuer Sendeformen einzuwirken, in dem er Prüfanträge stellen kann.

Der Regionalrat wählt auf Antrag des Publikumsrats 12 Mitglieder des Publikumsrats nach einem bestimmten Schlüssel, um die wichtigsten gesellschaftlichen Interessen abzubilden.[3]

http://www.srgd.ch/ueber-uns/regionalrat/

Der Regionalvorstand hingegen ist die Geschäftsleitung der SRG.D und ist Teil des Verwaltungsrats der SRG SSR.

http://www.srgd.ch/ueber-uns/regionalvorstand/

 

2. Publikumsrat SRG.D

Der Publikumsrat (PR) der SRG Deutschschweiz ist ein beratendes Organ, also rein konsultativ und nicht weisungsbefugt. Die Frage, inwiefern der Publikumsrat tatsächlich gehört wird, kann an dieser Stelle nicht abschließend beantwortet werden, doch wie der Vorstand des Publikumsrats SRG.D berichtet legt das Schweizer Radio und Fernsehen (SRF) mittlerweile großen Wert auf die Expertise dieses Gremiums und seine Vernetzungsleistung von Publikum und Sendern – das war zu Beginn der Einrichtung des PR nicht so und ist erst über die Jahre gewachsen. Mit dazu beigetragen hat wohl der behutsame und konstruktive Umgang des PR mit Programmbeobachtungen.

2.1 Zusammensetzung

Der Publikumsrat der SRG.D besteht aus insgesamt 26 Mitgliedern. Die Amtszeit beträgt i.d.R. vier Jahre und ist auf zwölf Jahre begrenzt. Der Rat setzt sich wie folgt zusammen:

Wie oben beschrieben werden 12 Vertreter/innen nach jeweils festgelegten Kriterien vom Regionalrat gewählt. Bleiben 14 Sitze, die von den sieben Mitgliedsgesellschaften besetzt werden. Jedes Mitglied einer Mitgliedsgesellschaft, das sich engagiert und medienaffin ist, kann theoretisch von dieser in den Publikumsrat gewählt werden. In der Praxis hat jede Mitgliedsgesellschaft zwei Sitze im Publikumsrat.

In der Hauptversammlung der Mitgliedsgesellschaften wählen die Vertreter/innen die Mitglieder des Publikumsrats, insgesamt 12 plus 2 (Rätoromanen). Dies ergibt 14 Sitze. Die Vertreter/innen dürfen Kommunalpolitiker sein, jedoch nicht auf der nationalen Ebene. Wie aus dem oben genannten Schlüssel deutlich wird, sind in den vom Regionalrat gewählten 12 Sitzen weder Vertreter/innen der Muslime noch für die Jüdische Gemeinde vorgesehen. Allerdings können Interessent/innen als Vereinsmitglieder in den Basisorganisationen mitwirken und sich auf diese Weise für den Publikumsrat empfehlen.

Hier hinkt das Schweizer Modell der gesellschaftlichen Wirklichkeit hinterher, denn in diesen 12 Sitzen des Regionalrats sollen ja die gesellschaftlich relevanten Gruppen abgebildet sein. Die beiden Sitze für „ausländische“ Vertreter/innen sind zwar mehr als in jedem Rundfunk- und Fernsehrat in Deutschland, doch wichtige Stimmen bleiben unberücksichtigt.

2.2. Arbeitsweise

Der Publikumsrat der SRG.D tagt i.d.R. elfmal im Jahr. Im Sinne eines Medien-Watchdog beobachtet er selbst ausgewählte Programme des SRF und 3Sat. Die Programmbeobachtung nimmt im Publikumsrat breiten Raum ein – so befassen sich sieben ständige Arbeitsgruppen mit je sechs bis zehn Mitgliedern mit dieser Aufgabe. Auf die Beobachtungen folgen Berichte, Anregungen und Kommentare, die gemeinsam mit den Porgrammverantwortlichen von SRF diskutiert werden. Die Öffentlichkeit wird über den Ausgang des Gesprächs und die Befunde des PR informiert. Auch in weiteren Publikationen wie einem Newsletter und einer Jugendorganisation mit eigenem Webauftritt kommt der SRG.D seiner Transparenz- und Dialogaufgabe nach.

Allerdings sind die Berichte der Programmbeobachtungen der Arbeitsgruppen laut Statuten nicht-öffentlich. Der Initiative für einen Publikumsrat wurde angeboten, sie live einzusehen, was für die Mediennutzer in der Schweiz sicher nicht praktikabel ist. Im Sinne der Transparenz sollten u.E. auch diese Programmbeobachtungen öffentlich publiziert werden.

Neben den Programmbeobachtungen der Arbeitsgruppen des Publikumsrats existiert ein für jedermann/-frau zugängliches Instrument, nämlich die Programmbefragung des Publikums mithilfe eines Online-Tools. Über die Homepage der SRG.D gelangen Interessierte in den Forum-Bereich. Dort sind öffentliche Umfragen leicht zugänglich wie das folgende Beispiel zu einer prominenten Talk-Show verdeutlicht:

http://www.srgd.ch/forum/?tx_mmforum_pi1[action]=list_post&tx_mmforum_pi1[tid]=227

Mitglieder der lokalen Mitgliedsgesellschaften (Verein) haben zusätzlich die Möglichkeit, sich nach dem Login an sendebezogenen Diskussionsforen zu beteiligen.

Neben dem Publikumsrat gibt es ein weiteres Organ, dass Zuschauer/Zuhörerbelange vertritt: die Ombudsstelle („Ombudsmann“).

 

3. Aufgabenverteilung der Publikumsvertreter

Wie beschrieben übernimmt der Publikumsrat klassische Medien-Watchdog– Aufgaben (siehe 2.2).. Um diese adäquat wahrnehmen zu können werden dessen Mitglieder / weitergebildet – auch vom Schweizer Fernsehen selbst.

http://www.srgd.ch/ueber-uns/publikumsrat/

Der Ombudsmann ist eine eigenständige Beschwerdestelle, die nicht an den Publikumsrat gekoppelt ist. Sie/Er nimmt Kritik und Anregungen am Programm entgegen. Wie der PR ist die Ombudsstelle eine Institution der SRG, arbeitet jedoch unabhängig, wie im Gespräch versichert wurde. Der Vorteil einer solchen Beschwerdestelle wird von den Verantwortlichen darin gesehen, dass Beschwerden veröffentlicht werden, dass die Ombudstelle unabhängig entscheidet und sehr umfassende Antworten, teils bis zu 20-40 Seiten erteilt. In der Tat ist die Transparenz beeindruckend – es werden nicht nur die Berichte der Ombudsstelle, sondern auch aktuelle Beschwerden veröffentlicht.

http://www.srgd.ch/ueber-uns/ombudsstelle/

Seitens des Senders werden Beschwerden und das, was die Ombusstelle dazu zu sagen hat, „sehr ernst genommen“, heißt es. Laut veröffentlichtem Geschäftsbericht der SRG.D. gingen im Jahr 2013 183 Beschwerden ein. Nur ein Bruchteil der Beschwerden wird von der Ombudsstelle als berechtigt erachtet, 2013 waren es 11 Eingaben. Mit Abstand die meisten Beschwerden (42,5%) bezogen sich auf „unsachgerechte und politisch tendenziöse“ Berichterstattung in tagesaktuellen Sendungen (ebd.; 20).

Sie erläutert auch bei  unbegründeter Kritik ausführlich die Gründe für die Ablehnung. Bis zu diesem Punkt sind Ähnlichkeiten zum Ablauf einer Programmbeschwerde im deutschen ÖRR erkennbar: Nach einer Beschwerde geht i.d. R. der Intendant und bei nicht zufriedenstellender Antwort der Rundfunk- oder Fernsehrat in einer Stellungnahme auf die Einwände ein.

Entscheidender Unterschied des Schweizer Modells ist jedoch, dass begründete Beschwerden rechtlich bindende Maßnahmen nach sich ziehen können, nämlich dann, wenn Kritik von der Ombundsstelle an die Unabhängige Beschwerdeinstanz, kurz: UBI, geleitet werden – einer gerichtsähnlichen Instanz.

http://www.ubi.admin.ch/de/index.htm

Alle Entscheidungen werden auf der UBI-Homepage veröffentlicht und können nur vor Gericht angefochten werden. Sie sind bindend und dienen dazu, dass sich die Redaktionen korrigieren und zukünftig ähnliche Fehler vermeiden. So wurde beispielsweise im Jahr 2013 eine Beschwerde zu einer tendenziösen Berichterstattung über den Syrien-Konflikt moniert, welche von der UBI stattgeben wurde. Im betreffenden Beitrag wurde als Fakt dargestellt, dass die syrische Regierung Chemiewaffen gegen die eigene Bevölkerung eingesetzt hatte, obwohl dies nicht eindeutig zu beantworten war. Auf die Entscheidung der UBI hin mussten die Programmmacher dazu Stellung beziehen.

 

4. Fazit

Das Schweizer Modell eines Publikumsrats ist aufgrund der insgesamt ausgprägteren demokratischen Kultur nicht ohne weiteres auf Deutschland übertragbar. Zudem sind unsere öffentlich-rechtlichen Medien anders verfasst, ebenso die Kontrollgremien. Die Möglichkeiten, in lokalen und regionalen Gruppen aktiv zu werden, wären gleichwohl auch in Deutschland möglich, ebenso wie die Wahlen des Publikumsrats aus der Mitte der Gesellschaft heraus. Es sind allerdings tiefergehende Analysen nötig. Beispielsweise stellt sich die Frage, inwiefern wirklich ein breites Spektrum von Bevölkerungsgruppen in den Mitgliedsgesellschaften engagiert ist und Exklusionsmechanismen, z.B. aufgrund geringerer sozio-ökonomischer und kultureller Resourcen wirksam werden.



[1] Radiosender: sechs deutschsprachige Programme, vier französische, drei italienische und ein rätoromanisches Radioprogramm. Hinzu kommen digital und per Satellit ausgestrahlte Spartenkanäle. Sie sind durch Rundfunkgebühren finanziert, Werbung ist nicht gestattet. Sie werden von kommerziellen und einem breiten Spektrum an nicht-kommerziellen Radiosendern flankiert. Fernsehen: gebühren- und werbefinanziert, sechs Kanäle im Vollprogramm, je zwei für die größeren Sprachgruppen. Rätoromanen erhalten tägliche Sendefenster im deutschsprachigen TV-Angebot.

[2]  Welche Bevölkerungsgruppen sich als Mitglieder beteiligen, konnte in dem Gespräch nicht geklärt werden.

[3]  Laut Geschäftsbericht des Publikumsrats sind das im Jahr 2013: Je ein Mitglied aus dem Bereich Medien, Kultur, Bildung, Technik, Wissenschaft, Sport, Wirtschaft, Gewerkschaften, sowie der evangelischen und römisch-katholischen Kirche. Außerdem sollen mindestens ein drittel Frauen und mindestens ein drittel Männer sein, höchstens sechs Personen aus dem Einzugsgebiet jeder Mitgliedsgesellschaft, mindestens je zwei Personen unter 30 sowie der „ausländischen Bevölkerung“. (ebd., S.42). http://www.srgd.ch/medienportal/jahresberichte/srg-deutschschweiz/

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