Rundfunkbeitrag wird überarbeitet
In einer Anhörung zum Rundfunkbeitragsstaatsvertrag haben sich die Länder am 9. Juli auf einen Entwurf mit einigen Neuerungen geeinigt, wie aus einer veröffentlichten Synopse deutlich wird.
Positiv zu vermerken ist die längst überfällige Beitragsbefreiung bzw. -ermäßigung für Einrichtungen der Altenpflege und Behinderteneinrichtungen (§ 3.3 und 3.4). Einen etwas größeren Befreiungsspielraum wird auch Empfängern von Hartz-IV und solchen, mit Hilfen zum Lebensunterhalt zugestanden (§ 4.3).
Taubblinde Menschen können wie bisher auf Antrag befreit werden. Sehbehinderte und andere Behinderte müssen jedoch wie bisher weiterhin ein Drittel des Beitrags zahlen. Es mutet zynisch an, dass die Ermäßigung unverändert an einen hohen Behinderungsgrad gebunden ist. Hier ist deutlich zu wenig nachgebessert worden, berücksichtigt man, dass laut Statistischem Bundesamt 13% der Bevölkerung eine amtlich anerkannte Behinderung haben. Immerhin ist die Gruppe derjenigen neu hinzugekommen, die als Kriegsopfer und Hinterbliebene Sozialleistungen erhalten. Allerdings richtet sich neuerdings die Befreiung nach dem Gültigkeitszeitraum des Nachweises, muss also regelmäßig erneuert werden (§ 4 (4)).
Deutlich gesunken ist der Beitrag für Betriebsstätten. Hier hatten sich Filialunternehmen wie Rossmann u.a. beschwert, dass sie für jede einzelne Filiale den vollen Beitrag zahlen mussten. In der neuen Fassung sollen pro Filiale nur noch ein Drittel davon aufgewendet werden (5,83 €). Die Großverdiener der Industrie sparen dadurch Millionen. Hier ist kritisch einzuwenden, dass dies gegenüber vielen Behinderten keinesfalls gerecht und solidarisch ist, wie es auf der Homepage des Beitragsservice heißt. Behinderte zahlen denselben Betrag und haben häufig keine hochbezahlten Berufseinkommen.
Ein datenschutzrechtliches Problem stellt u.E. die Erhebung der personenbezogenen Daten dar. Der Beitragsservice der jeweiligen Landesrundfunkanstalt erhält neuerdings Telefonnumer, Anschrift, E-Mail Adressen und ähnliches von den Meldebehörden, Handelsregistern, Gewerberegistern und Grundbuchämtern. Auch nichtöffentliche Stellen wie Unternehmen des Adresshandels und der Adressverifizierung liefern personenbezogene Daten von Zahlungspflichtigen, wobei die Landesrundfunkanstalten bis 2020 keine Daten ankaufen dürfen (§11 (4); §14, 9a). Hier ist bereits das Zeitfenster terminiert, zu welchem diese Hürde dann womöglich auch fällt. Neu ist weiterhin, dass alle persönlichen Daten am 1.1.2018 erneut erhoben und abgeglichen werden. Es drängt sich die Frage auf, welchen Zwecken diese Rasterfahndung sonst noch dient.