Rundfunkbeitrag: Entlastung für Zweitwohnungsnutzer
Das Bundesverfassungsgericht hat den Klägern teilweise Recht gegeben. Nutzer einer Zweitwohnung müssen nur noch einmal zahlen. Damit werden viele Berufspendler entlastet, die in einem Ort wohnen und im zweiten eine weitere Wohnung aus beruflichen Zwecken unterhalten müssen.
Über eine solidarische Entlastung für Haushalte mit geringem Einkommen, etwa in Form prozentualer Beiträge oder der Möglichkeit, sich befreien zu lassen, hat das Gericht hingegen nicht entschieden.
Es begründet seine Entscheidung, dass der Beitrag, wie alle Beiträge, dafür gezahlt wird, dass ein Nutzer die öffentlich-rechtlichen Medien nutzen kann. Damit handelt es sich um einen Solidarbeitrag und nicht um eine Steuer, wie einige Kläger behaupteten – ähnlich der gesetzlichen Krankenversicherung. Auch hier zahlen Gesunde grundsätzlich solidarisch für Kranke mit. Gesunden stehen die Dienstleistungen ebenfalls im Krankheitsfalle zur Verfügung. Sie müssen sie also nicht, sondern können sie im Bedarfsfall nutzen. Diese Vorstellung geht aus dem Funktionsauftrag der Öffentlich-Rechtlichen hervor, denn sie sollen ja die Grundversorgung der Bevölkerung mit Information, Kultur, Unterhaltung und Bildung sicherstellen.
Letzte Umfragen der Gesellschaft für Kosnumforschung von 2018 bestätigen, dass beispielsweise der ARD-Medienverbund über alle Ausspielwege 94% der Bevölkerung in Deutschland erreicht. Laut statistischem Jahrbuch 2016 (S. 172) verfügen 97% der Haushalte über ein Fernsehgerät. Die vielbeschworene Formel „Ich nutze das gar nicht“ scheint also so nicht zu stimmen.
Obwohl die Öffentlich-Rechtlichen für Medienpluralismus stehen und offenbar fast flächendeckend genutzt werden, wäre es doch sinnvoll einen Beitrag zu haben, der sich stärker an den Einkommen orientiert. Es wäre solidarischer.