Der Medienstaatsvertrag und der ÖRR

Was ist der Medienstaatsvertrag?
Der Medienstaatsvertrag ist ein Vertrag zwischen allen 16 Bundesländern. Dieser sorgt dafür, dass insbesondere die Regelungen zum Rundfunk im gesamten Bundesgebiet einheitlich ausfallen.
Damit gilt er als die wichtigste rechtliche Grundlage für das duale Rundfunksystem in Deutschland und ist der Staatsvertrag zur Modernisierung der Medienordnung. Er beinhaltet Grundsatzregelungen und Aufträge für den öffentlich-rechtlichen und den privaten Rundfunk. Zusätzlich gilt er auch für alle Anbieter von Telemedien.

Warum gibt es diesen Staatsvertrag?
Gemäß dem Grundgesetz liegt die Zuständigkeit für die Rundfunkgesetzgebung bei den Bundesländern, wobei die Staatsverträge zwischen den Ländern und deren jeweiligen Rundfunksystem geschlossen werden. Die länderspezifischen Eigenheiten sind meistens Assets, die die Landtage auch beibehalten wollen. Der Medienstaatsvertrag wurde daher zwischen den 16 Bundesländern Deutschlands geschlossen, um einheitliche rechtliche Regelungen für den Rundfunk und andere Medienangebote über alle Bundesländer hinweg zu schaffen. Durch diese länderübergreifende Vereinbarung sollen Harmonisierung und Koordination in der Medienregulierung gewährleistet werden. Mit dem am 7. November 2020 in Kraft getretenen ersten Medienstaatsvertrag (MStV) reagieren die Gesetzgeber auf die zunehmende Digitalisierung der Medienwelt.

Was ist die Aufgabe des Medienstaatsvertrags?
Nach dem wegweisenden Verfassungsgerichtsurteil aus dem Jahr 2021 haben die Länder den Dritten Medienänderungsstaatsvertrag gestaltet, der am 01.07.2023 in Kraft trat und den Auftrag der Öffentlich-Rechtlichen in der digitalen neuen Medienwelt näher formuliert. Das bedeutet: „Die Medien, ob öffentlich-rechtlich oder privat, sind in Deutschland in einem dichten Regelwerk verankert, das auch als Reaktion auf den Missbrauch der Medien als Mittel der Propaganda in Zeiten der Diktatur zu bewerten ist“, so Stefan Raue, Intendant von Deutschlandradio, und er betont weiterhin „daran beteiligt sind die Bundesländer, die Medien in ihrer Selbstorganisation und das Verfassungsgericht. Der besondere Fokus liegt auf der Presse- und Rundfunkfreiheit. Sie ist kein besonderes oder gar komfortables Privileg für widerborstige Journalisten, sie ist schlechthin in einer medial vermittelten parlamentarischen Demokratie die zentrale Voraussetzung für Meinungsstreit, Meinungsbildung und demokratischen Diskurs.“

Mehr Änderungen als Staatsvertrag?
Es finden regelmäßige Änderungen und Ergänzungen, mit dem Fokus auf den sozialen Ereignissen, die sich bis dato abspielen, statt. Der vierte Medienänderungsstaatsvertrag zur Änderung medienrechtlicher Staatsverträge, trat erst kürzlich, am 01.01.2024 in Kraft. Er soll die Werkzeuge der Kontrolle und Selbstkontrolle der Rundfunkanstalten schärfen. In diesem Anlauf wird das große Ganze betrachtet: Wie und in welcher Struktur sollen die öffentlich-rechtlichen Sender in einigen Jahren arbeiten, wirtschaften und vor allem wirksam sein? In der Pressemitteilung des Berliner Senats vom 25.07.2023 heißt das genauer: „geschärft werden etwa die Anforderungen in Bezug auf die Transparenz der Gehälter von Führungskräften, die Einsetzung von unabhängigen Compliance-Beauftragten oder die Befangenheitsregeln für Gremienmitglieder. Ebenso sollen der Sachverstand in den Aufsichtsgremien gestärkt und die Gremiengeschäftsstellen angemessen mit Personal- und Sachmitteln ausgestattet werden, um deren möglichst unabhängige fachliche und organisatorische Zuarbeit für die Aufsichtsgremien zu gewährleisten“. Laut der Rundfunkkommission der Länder werden, mit dieser Ergänzung des Medienstaatsvertrages, einheitliche Regelungen in den eben genannten Bereichen festgelegt. Sie gelten für die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio.

Was gab es vor dem Medienstaatsvertrag (MStV)?
Der MStV löst die Ära des seit dem Jahr 1991 existierenden Rundfunkstaatsvertrag (RStV) ab. Das Wörterbuch der Journalistik, Journalistikon bringt diese notwendige Ablösung auf den Punkt: „Während sich der RStV im Kern auf die Regulierung des öffentlich-rechtlichen und privaten Rundfunks sowie der Telemedien beschränkte, reguliert der MStV erstmals neue Akteure und zwar solche, die den Zugang zu Inhalten ermöglichen. Dazu identifiziert der MStV mit den Medienintermediären (wie z. B. Suchmaschinen wie Google und Soziale Medien), Medienplattformen (wie z. B. MagentaTV) sowie Benutzeroberflächen (z. B. Apps von Smart-TV-Geräten) und Video-Sharing-Diensten (wie YouTube) neue Akteursgruppen. All diese Medienintermediäre verbreiten keine selbstproduzierten Medieninhalte, sondern machen fremde Inhalte den Usern in einer bestimmten Reihenfolge zugänglich. Im Netz entscheiden sie über die Rezeptionswahrscheinlichkeit von Inhalten und spielen damit eine bedeutende Rolle, wenn es um die Rezeptionsvielfalt geht.“
Die Position der öffentlich-rechtlichen Medien befindet sich also im Wandel, insbesondere mit ihrer verstärkten Präsenz auf Online-Plattformen. Diese Entwicklung stellt eine Herausforderung dar, da es schwieriger wird, ihre Identität als verlässliche Informationsquelle zu bewahren. Daher ist es unerlässlich, neue Strategien zu entwickeln, um die Einzigartigkeit der öffentlich-rechtlichen Medien hervorzuheben und die Bedeutung eines verbesserten Community-Managements zu betonen.

26. Februar 2024 von Christine Horz
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